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Öffentliche Bekanntmachung zur Billigung und Offenlegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes 01/22 Allgemeines Wohngebiet (WA) „Erfurter Tor“ Schloßvippach

Schloßvippach, den 10. 10. 2022

Der Gemeinderat der Gemeinde Schloßvippach hat auf seiner Sitzung am
8. September 2022 den nachfolgenden Beschluss Nr. 01/30/2022 gefasst:

 

Billigung und Offenlegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes 01/22 Allgemeines Wohngebiet (WA) „Erfurter Tor“ Schloßvippach

 

Genaue Fassung:

 

Vorbemerkung

Am 10. März 2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schloßvippach die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans auf dem ca. 36.630 m² großen Flurstück 372/1 in der Flur 3 der Gemarkung Schloßvippach am südlichen Ortsrand von Schloßvippach / östlich von der Erfurter Straße (Kreisstraße K 515) beschlossen (Beschluss Nr. 03/26/2022). Der zuvor genannte Beschluss wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach Nr. 03/2022 vom 31. März 2022 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Text des Beschlusses

Auf der Grundlage des § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schloßvippach im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 8. September 2022 das Folgende beschlossen:

  1. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan (B-Plan) 01/22 Allgemeines Wohngebiet (WA) „Erfurter Tor“ der Gemeinde Schloßvippach soll im Regelverfahren nach den Bestimmungen des BauGB erfolgen. Mit der Ausarbeitung der entsprechenden Planunterlagen sowie der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB wurde die Thüringer Landgesellschaft mbH aus Erfurt beauftragt.
  2. Für die Belange des Umweltschutzes ist nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und gemäß § 2a Nr. 2 BauGB in einem gesonderten Umweltbericht darzulegen. In dem Umweltbericht sind ggf. Anforderungen, die sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergeben, zu integrieren.
  3. Der vorliegende Vorentwurf des B-Plans 01/22 WA „Erfurter Tor“ Schloßvippach mit einem Geltungsbereich von ca. 35.200 m², bestehend aus einer Planurkunde und der Begründung in der Fassung vom 8.September 2022, wird gebilligt.
  4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB soll durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des o. g. B-Plans für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu jedermanns Einsicht erfolgen. Das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach wird beauftragt, den genauen Ort und die genaue Dauer der öffentlichen Auslegung mindestens eine Woche vor dem Auslegungsbeginn ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch den o.g. B-Plan berührt werden, sind gemäß §4 Abs.1 BauGB zu beteiligen und von der Auslegung des B-Plans zu benachrichtigen.
  5. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Der zuvor aufgeführte Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Vorentwurf des Bebauungsplans (B-Plan) 01/22 Allgemeines Wohngebiet (WA) „Erfurter Tor“ (Flurstück 372/1, Flur 3, Gemarkung Schloßvippach) der Gemeinde Schloßvippach in seiner Fassung vom Juli 2022, bestehend aus der Planurkunde mit der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung mit ihren Anlagen, liegt

 

von Montag, 10. Oktober 2022 bis einschließlich Freitag, 11. November 2022

 

in der

 

Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach,

Bauamt (Zimmer 10),

Erfurter Straße 6

99195 Schloßvippach

 

innerhalb der Öffnungszeiten,

 

Montag, Donnerstag und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr,

 

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Außerhalb der zuvor genannten Öffnungszeiten können weitere Termine telefonisch mit dem Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach unter 036204 570-25 vereinbart werden.

 

Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Von jedermann (auch Kinder und Jugendliche) können Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder während der Geschäftszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

 

 

Ziele und Zweck der Planung:

Das Ziel und der Zweck des B-Plans ist die Schaffung von Bauplanungsrecht für die Errichtung eines (kleinen) ca. 3,52 ha umfassenden allgemeinen Wohngebietes und damit die Deckung der Wohnbauflächennachfrage. Gemäß Aufstellungsbeschluss (Beschluss Nr. 03/26/2022) zum B-Plan 1/22 WA „Erfurter Tor“ bestehen die nachfolgend aufgeführte Planungsziele:

a) die Ausweisung einer Baufläche für eine Wohnanlage mit 24 Einheiten Senioren-Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen) sowie ca. 10 Einheiten für altersgerechtes und barrierefreies Wohnen,

b) die Ausweisung von ca. 30 Bauplätzen für Einfamilienwohnhäuser,

c)  die Ausweisung eines Kinderspielplatzes,

d) die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und

e) die Anbindung an den Laura-Radwanderweg.

Die zuvor genannten Planungsziele werden wie folgt konkretisiert:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden in zweigeschossiger Bauweise (Einfamilienhäuser als Einzel- oder Doppelhäuser) auf ausreichend großen Grundstücken,
  • Förderung von familienfreundlichen Wohnformen durch möglichst großen individuellen Gestaltungsspielraum (auch im Hinblick auf die Ausrichtung der Gebäude, der Fassaden- und Dachgestaltung, der Verwendung von Feuerungsanlagen und sonstiger technischen Anlagen) und einer damit einhergehenden geringen Festsetzungsdichte des B-Plans,
  • Ansiedlung einer dringend benötigten Einrichtung für das altersgerechte Wohnen und/oder Kurzzeitpflege,
  • Schaffung eines grünen Ortsrandes zur Verbesserung des Landschaftsbildes und zur Eingrünung der neuen Siedlungsfläche durch Festsetzung von privaten Grünflächen (Baum-/Strauchhecke) in den Hausgartenbereichen (Übergang zur Agrarlandschaft, Abgrenzung zu angrenzenden Nutzungen),
  • Durchgrünung des Wohngebietes durch Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen,
  • flächensparende Erschließung und
  • Eingriffskompensation möglichst außerhalb von Ackerland.

Die beigefügte Abbildung stellt die ungefähre Lage der Planung dar und dient lediglich der allgemeinen Information.

 

 

Hinweise:

Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Außerdem kann ohne eine Zuordnung der Stellungnahme die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein. Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung der Bebauungsplanverfahren eingewilligt. Diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

 

In Umsetzung der Informationspflichten der EU-Datenschutzgrundverordnung können in der in der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach innerhalb der Öffnungszeiten die erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Planaufstellungsverfahrens eingesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben zu den Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, dem Zweck und den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, personenbezogener Daten, den betroffenen Personen, den Empfängern personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Rechte der Betroffenen und zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden.

 

Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Schloßvippach beraten und entschieden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (B-Plan) 01/22 Allgemeines Wohngebiet (WA) „Erfurter Tor“ der Gemeinde Schloßvippach unberücksichtigt bleiben.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3
Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Schloßvippach, den 9. September 2022

 

Gemeinde Schloßvippach

 

gez. Köhler

Bürgermeister

 

Bild zur Meldung: Wappen der Gemeinde Schloßvippach

Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach

 

Hauptsitz

Gemeinschaftsvorsitzender

Poststelle, 

Amt für Hauptverwaltung, 

Amt für Bau, 

Amt für Bürgerangelegenheiten (Personenstandsangelegenheiten, allg. Ordnungsangelegenheiten)

Erfurter Straße 6

99195 Schloßvippach

Telefon Zentrale: 036371 540-10

 

Außenstelle 

Amt für Finanzverwaltung, 

Amt für Bürgerangelegenheiten (Einwohnermeldeangelegenheiten)

Bahnhofstraße 16
99195 Großrudestedt

 

Veranstaltungen