Entwurf des Bebauungsplans (B-Plan) Allgemeines Wohngebiet (WA) „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt
Der Gemeinderat der Gemeinde Alperstedt in seiner Sitzung am 14. März 2022 den nachfolgenden Beschluss (Beschluss-Nr. 01/30/2022) gefasst:
Billigung und die Offenlegung des überarbeiteten Entwurfes sowie Durchführung des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplan (B-Plan) Allgemeines Wohngebiet (WA) „Vor den Dammwiesen“
Vorbemerkung
Der Gemeinderat der Gemeinde Alperstedt beschloss am 17. Februar 2020 die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes „Vor den Dammwiesen“ in Alperstedt. Die von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), und die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beteiligt. In seiner Sitzung am 14. Dezember 2020 entschied der Gemeinderat über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und vorgebrachten Einwendungen und beschloss den o. g. Bebauungsplan (B-Plan) als Satzung. Der B-Plan wurde dem Landratsamt Sömmerda am 10. Februar 2021 zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V m. § 6 Abs. 2 und 4 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der B-Plan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Mit Bescheid des Landratsamtes Sömmerda vom 14. Mai 2021 (Az.: 621.41:0022) wurde die Genehmigung für den o. g. B-Plan versagt. Als Gründe dafür wurden im Wesentlichen benannt:
- Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach der B-Plan den Zielen der Raumordnung (die u.a. als Vorranggebiete im Regionalplan Mittelthüringen dargestellt sind) anzupassen ist i. V. m. dem fehlenden Nachweis des Wohnbauflächenbedarfs für die ortsansässige Bevölkerung und
- Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach der B-Plan grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist.
In enger Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung hat der von der Gemeinde beauftragte Erschließungsträger zahlreiche Gespräche zu den zuvor genannten Versagungsgründen geführt. Im Ergebnis dessen wurde die Thüringer Landgesellschaft mbH aus Erfurt beauftragt, die Planungsunterlagen gemäß des aktuellen Erkenntnisstandes zu überarbeiten. Durch die Überarbeitung der Planungsunterlagen wird § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB berührt, wonach der Entwurf des B-Plans erneut für die Öffentlichkeit auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden/Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen sind. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme angemessen verkürzt und nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung/Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden/Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Genaue Fassung
Auf Grundlage des § 4a Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), hat der Gemeinderat der Gemeinde Alperstedt im öffentlicher Teil seiner Sitzung am 14. März 2022 das Folgende beschlossen:
- Der Entwurf des Bebauungsplans (B-Plans) Allgemeines Wohngebiet (WA) „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt in der Fassung vom Februar 2022 wird gebilligt. Der überarbeitete Entwurf umfasst in der Flur 7 der Gemarkung Alperstedt (direkt südlich an der Straße „Siedlungsweg“, zwischen dem Hauptort Alperstedt und der Siedlung Alperstedt) die Flurstücke 816/10 (10.953 m² von 12.688 m²), 816/11 (2.102 m²), 816/12 (1.250 m²), 816/13 (1.250 m²), 816/14 (1.250 m²), 816/15 (1.250 m²), 816/16 (1.250 m²), 816/17 (1.250 m²), 816/18 (1.250 m²), 816/19 (1.250 m²), 816/20 (1.250 m²), 816/21 (1.250 m²), 816/22 (1.250 m²), 816/23 (1.250 m²), 816/24 (798 m² von 1.250 m²) und 816/41 (37.930 m²) mit einer Gesamtgröße von 66.783 m² (6,68 ha) und besteht aus einer Planurkunde mit dem Teil A (Planzeichnung), dem Teil B (Textliche Festsetzungen) sowie der Begründung mit Anlagen.
- Der Entwurf B-Planes nach vorstehender Ziffer 1 sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Dauer von mindestens 15 Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen und zusätzlich ins Internet einzustellen.
- Das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach wird beauftragt, den genauen Ort und die genaue Dauer der öffentlichen Auslegung mindestens eine Woche vor dem Auslegungsbeginn ortsüblich bekannt zu machen und die Veröffentlichung im Internet zu organisieren. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auf nachfolgend aufgeführte Punkte hinzuweisen:
- Während der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Von Jedermann (auch Kinder und Jugendliche) können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans (B-Plan) Allgemeines Wohngebiet (WA) „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt in der Fassung vom Februar 2022 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Eine konkrete Betroffenheit durch die Planung ist hierfür keine Voraussetzung. Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Außerdem kann ohne eine Zuordnung der Stellungnahme die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein. Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt. Diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. In Umsetzung der Informationspflichten der EU-Datenschutzgrundverordnung können in der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach innerhalb der Öffnungszeiten die erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Planaufstellungsverfahrens eingesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben zu den Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, dem Zweck und den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, den personenbezogene Daten, den betroffenen Personen, den Empfängern personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Rechte der Betroffenen und zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden.
- Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Alperstedt beraten und entschieden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den B-Plan WA „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt unberücksichtigt bleiben. Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ein Antrag (Normenkontrollantrag) nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch den B-Plan berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und von der öffentlichen Auslegung des B-Plans zu benachrichtigen.
Der zuvor aufgeführte Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans (B-Plan) Allgemeines Wohngebiet (WA) „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt mit einer Gesamtgröße von ca. 6,68 ha in der Fassung vom Februar 2022, bestehend aus der Planurkunde mit dem Teil A (Planzeichnung) und dem Teil B (Textliche Festsetzungen) und der Begründung mit ihren Anlagen sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegt
vom Dienstag, dem 17. Mai 2022 bis einschließlich zum Freitag, dem 3. Juni 2022
im
Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach
Erfurter Straße 6
99195 Schloßvippach
während der Öffnungszeiten (Montag, Dienstag und Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Außerhalb der zuvor genannten Öffnungszeiten können weitere Termine fernmündlich mit dem Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach unter der Rufnummer 036371 540-25 vereinbart werden.
Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Von jedermann (auch Kinder und Jugendliche) können Stellungnahmen zum Entwurf des zuvor genannten B-Plans schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Eine konkrete Betroffenheit durch die Planung ist hierfür keine Voraussetzung. Fachliche und inhaltliche Erläuterungen sowie sonstige Auskünfte zur Planung sind innerhalb der Öffnungszeiten bzw. nach gesonderter Terminabsprache mit dem Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach möglich. Zusätzlich kann der Entwurf des B-Plans WA „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt im Internet über die Homepage der Verwaltungsgemeinschaft www.gramme-vippach.de unter den Rubriken „Aktuelles“ -> „Nachrichten“ -> „Entwurf des B-Plans WA ‚Vor den Dammwiesen‘ der Gemeinde Alperstedt“ eingesehen bzw. auf- und abgerufen werden.
Für den Fall, dass innerhalb des zuvor genannten Auslegungszeitraumes Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2) erforderlich und deshalb die Dienstgebäude der Entwurf des B-Plans WA „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt für den öffentlichen Publikumsverkehr nicht frei zugänglich sind, ist die Einsichtnahme in die ausliegenden Planungsunterlagen weiterhin, jedoch ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung, möglich. Die Vergabe von kurzfristigen Terminen erfolgt unter der Rufnummer 036371 540-0. Während des gesamten Zeitraums der Einsichtnahme ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Ziele und Zweck der Planung:
Zwischen dem Hauptort Alperstedt im Westen und der Siedlung Alperstedt im Osten südlich von der Verbindungsstraße „Siedlungsweg“ soll ein ca. 6,68 ha großes allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Die beigefügte Skizze stellt die ungefähre Lage des Vorhabenstandortes dar und dient nur zur allgemeinen Information. Insofern ist das Ziel des Bebauungsplanes, die Schaffung von Bauplanungsrecht als Voraussetzung für die Entwicklung des geplanten Wohngebietes. Darüber hinaus bestehen die nachfolgend aufgeführten Planungsziele:
- Lückenschließung und Verbindung des Hauptortes Alperstedt mit der Siedlung Alperstedt bzw. Zusammenwachsen benachbarter Siedlungs- und Gemeindestrukturen,
- Deckung des Wohnbauflächenbedarfs,
- Förderung von familienfreundlichen Wohnformen durch möglichst großen individuellen Gestaltungsspielraum und einer damit einhergehenden geringen Festsetzungsdichte des B-Plans,
- Schaffung eines grünen Ortsrandes zur Verbesserung des Landschaftsbildes und zur Eingrünung der neuen Siedlungsflächen durch Festsetzung von privaten Grünflächen (Baum-/Strauchhecken) in den Hausgartenbereichen und öffentlichen Grünflächen (Kinderspielplatz) und
- Durchgrünung des Wohngebietes durch Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen.
Folgende bereits vorliegende wesentliche Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
Stellungnahme des Landratsamtes des Landkreises Sömmerda vom 19. Mai 2020 mit Informationen der Unteren Naturschutzbehörde zur Eingriffsregelung, geschützten Aren (Feldlerche, Feldhamster) und des Umweltamtes zum Bodenschutz
Außerdem sind folgende Unterlagen mit umweltbezogenen Informationen verfügbar bzw. den Planungsunterlagen (Anlagen der Begründung) beigefügt:
- Umweltbericht mit Informationen zu den wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere/Pflanzen, Fläche/Boden, Wasser, Klima/Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie Landschaft und die biologische Vielfalt, zu den Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt, zu den Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den zuvor aufgeführten Belangen,
- Gutachten: Artenschutzrechtliche Beurteilung zum Bebauungsplan „Vor den Dammwiesen“ in Alperstedt (Landkreis Sömmerda/Thüringen), Abschlussbericht, November 2020,
- Stellungnahme zum Immissionsschutz vom 10. November 2020 und
- Stellungnahmen zur Versickerungsfähigkeit vom 4. November 2020 und vom 7. Januar 2021.
Hinweise:
Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Außerdem kann ohne eine Zuordnung der Stellungnahme die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein.
Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt. Diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. In Umsetzung der Informationspflichten der EU-Datenschutzgrundverordnung können in der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach innerhalb der Öffnungszeiten die erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Planaufstellungsverfahrens eingesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben zu den Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, dem Zweck und den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, den personenbezogenen Daten, den betroffenen Personen, den Empfängern personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Rechte der Betroffenen und zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Alperstedt beraten und entschieden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet „Vor den Dammwiesen“ der Gemeinde Alperstedt unberücksichtigt bleiben.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ein Antrag (Normenkontrollantrag) nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Alperstedt, den 20. April 2022
Gemeinde Alperstedt
gez. Richardt
Bürgermeister
Bild zur Meldung: Wappen der Gemeinde Alperstedt